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Ratgeber Immobilienverkauf 16. Mai 2026 · 9 Min Lesezeit

Notarvertrag beim Wohnungsverkauf – worauf achten

Eine Praxis-Checkliste der wichtigen Bausteine, auf die Eigentümer beim Entwurf üblicherweise schauen.

Hinweis Dieser Ratgeber beschreibt, worauf Eigentümer in der Praxis üblicherweise achten – er stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Für die individuelle Prüfung Ihres Vertragsentwurfs wenden Sie sich bitte an den beurkundenden Notar oder einen Rechtsanwalt für Immobilienrecht.

Der notarielle Kaufvertrag ist das zentrale Dokument jedes Immobilienverkaufs. Er wird vom Notar entworfen, beurkundet und beim Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung eingereicht. Viele Eigentümer fragen sich vor dem Termin: Worauf sollte ich besonders schauen?

Kapitel I

Welche Rolle der Notar spielt

Der Notar ist neutral. Er berät beide Vertragsparteien, klärt rechtliche Hintergründe und sorgt dafür, dass der Vertrag formal wirksam ist. Den Notar wählt in der Praxis meist der Käufer – schon weil er das Kostenrisiko und die Finanzierungsabwicklung trägt. Verkäufer können jedoch üblicherweise mitsprechen und einen anderen Notar vorschlagen.

Aus unserer Praxis in Baden-Württemberg wissen wir: Ortskundige Notariate, die mit den lokalen Grundbuchämtern eingespielt sind, beschleunigen den Ablauf. In Stuttgart, Reutlingen, Tübingen oder Konstanz/Bodensee unterscheiden sich Bearbeitungszeiten erheblich.

Der Notar prüft, ob der Vertrag formal sauber ist – ob die wirtschaftlichen Bedingungen für Sie sinnvoll sind, prüft niemand außer Ihnen selbst.

Kapitel II

Die wichtigsten Vertragsbestandteile im Überblick

In jedem notariellen Wohnungskaufvertrag finden sich – in unterschiedlicher Tiefe – diese Bausteine. Eigentümer schauen in der Praxis besonders auf:

Kaufgegenstand und Beschreibung

Grundbuch-Bezugnahme (Amtsgericht, Grundbuchblatt, Flurstück), Anteil am Gemeinschaftseigentum, Bezugnahme auf Teilungserklärung und Aufteilungsplan, dazugehöriges Sondernutzungsrecht (z. B. Stellplatz, Gartenfläche). Ungenauigkeiten hier führen üblicherweise zu Rückfragen vom Grundbuchamt.

Kaufpreis und Fälligkeit

Höhe des Kaufpreises, ggf. Zahlung über Notaranderkonto oder direkt nach Eintragung der Auflassungsvormerkung. Eigentümer achten üblicherweise darauf, dass die Fälligkeit klar an objektive Voraussetzungen geknüpft ist (Vormerkung im Grundbuch, Lastenfreistellungserklärungen liegen vor).

Auflassungsvormerkung

Sicherungsinstrument für den Käufer: Sie wird im Grundbuch eingetragen und schützt den Käufer davor, dass der Verkäufer die Wohnung zwischenzeitlich anderweitig veräußert oder belastet. Üblicherweise Voraussetzung für die Kaufpreis-Fälligkeit.

Lastenfreistellung

Steht im Grundbuch noch eine Grundschuld oder Hypothek einer Bank? Üblicherweise wird im Vertrag geregelt, wie diese Lasten abgelöst werden – meist über den Kaufpreis, der direkt an die finanzierende Bank des Verkäufers fließt, der Rest an den Verkäufer.

Räumungstermin / Übergabetermin

Wann übergeben Sie die Wohnung an den Käufer? Üblich sind Termine, die an die Kaufpreiszahlung gekoppelt sind. Bei vermieteten Wohnungen erfolgt keine Räumung – stattdessen wird die Mietverwaltung übergeben.

Inventar und Übergabezustand

Einbauküche, Einbauschränke, Markisen – was wird mitverkauft, was bleibt Ihres? Eigentümer achten üblicherweise auf eine genaue Auflistung samt anteiligem Kaufpreis (steuerlich relevant für die Grunderwerbsteuer-Basis des Käufers, prüfen Sie das mit Ihrem Steuerberater).

Gewährleistung

Beim Verkauf gebrauchter Immobilien wird die Sachmängelhaftung üblicherweise ausgeschlossen – mit der gesetzlichen Ausnahme bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Eigentümer achten darauf, bekannte Mängel im Vertrag oder im Vorgespräch offen zu legen.

Kapitel III

Stolpersteine, die wir in der Praxis häufig sehen

  • Inventarliste fehlt: Streit über Einbauten erst nach Übergabe.
  • Räumungstermin zu eng: Verkäufer ist mit Auszug noch nicht fertig, wenn Käufer schon einziehen möchte.
  • Mietkaution bei vermieteten Wohnungen vergessen: Übertragung wird nachträglich kompliziert.
  • Bekannte Mängel verschwiegen: Üblicherweise größte Risikoquelle für spätere Streitigkeiten.
  • Fälligkeit zu unkonkret: Wann genau muss der Käufer zahlen? Wenn das nicht klar geregelt ist, kann es zu Verzögerungen kommen.
  • Erbengemeinschaft unvollständig: Bei mehreren Erben müssen alle den Vertrag unterzeichnen.
Kapitel IV

Den Vertragsentwurf richtig lesen

Der Notar muss den Entwurf üblicherweise mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin an Verbraucher übersenden – das ist gesetzlich vorgesehen, um Bedenkzeit zu sichern. Nutzen Sie diese Zeit. Wir empfehlen:

  1. Lesen Sie den Entwurf vollständig durch – nicht nur die ersten Seiten.
  2. Markieren Sie Stellen, die Sie nicht verstehen, und notieren Sie Rückfragen.
  3. Vergleichen Sie Kaufpreis, Inventar und Übergabedatum mit Ihren Verhandlungsergebnissen.
  4. Prüfen Sie die Grundbuchdaten (Grundbuchblatt, Flurstück, Anteile).
  5. Lassen Sie sich vom Notar im Vorgespräch unklare Punkte erläutern – das gehört zu seiner Beratungspflicht.
  6. Bei Unsicherheiten zu wirtschaftlich relevanten Klauseln: ziehen Sie einen Rechtsanwalt hinzu.
Kapitel V

Vor dem Beurkundungstermin – die letzten Schritte

  1. Personalausweis oder Reisepass bereitlegen
  2. Aktuelle Anschrift, IBAN, Steuer-ID prüfen
  3. Vollmacht beibringen, falls Sie nicht persönlich erscheinen können
  4. Bei Erbengemeinschaft: alle Erben oder Vollmachten organisieren
  5. Bei Eheleuten mit gemeinsamem Eigentum: beide Ehepartner anwesend
  6. Bankverbindung für die Kaufpreiszahlung bereithalten
  7. Bestehende Grundschuld? Löschungsbewilligung der finanzierenden Bank rechtzeitig anfordern
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Weitere Informationen
Kapitel VI

Häufige Fragen

Wer wählt den Notar – Käufer oder Verkäufer?
Üblicherweise schlägt der Käufer den Notar vor. Verkäufer können mitsprechen, einen anderen Notar vorschlagen oder im Einzelfall einen Wunsch-Notar wählen. Die Notargebühren trägt in der Regel der Käufer.
Wie lange muss der Entwurf vorab vorliegen?
Gegenüber Verbrauchern üblicherweise mindestens zwei Wochen vor Beurkundung – als Bedenkzeit. Bei reinen B2B-Geschäften kann die Frist kürzer sein. Nutzen Sie die Zeit aktiv für eine sorgfältige Prüfung.
Was ist eine Auflassungsvormerkung – brauche ich die wirklich?
Die Auflassungsvormerkung ist Sicherung für den Käufer: Sie wird im Grundbuch eingetragen und schützt davor, dass die Wohnung zwischenzeitlich anders veräußert oder belastet wird. Sie ist in Wohnungskaufverträgen üblicherweise Standard und wird zur Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit gemacht.
Kann ich noch Änderungen am Vertrag verlangen?
Bis zur Beurkundung ja – im Rahmen der Verhandlung. Üblicherweise wird ein finaler Entwurf zwischen den Parteien abgestimmt, bevor der Termin stattfindet. Spätere Änderungen sind möglich, kosten aber zusätzliche Notargebühr.
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Hinweis zur regionalen Anwendbarkeit: Die in diesem Ratgeber genannten Praxis-Beobachtungen stammen aus der Begleitung von Immobilienverkäufen in Baden-Württemberg, insbesondere im Großraum Stuttgart, Reutlingen, Tübingen und Konstanz/Bodensee. Bearbeitungszeiten der Notariate und Grundbuchämter unterscheiden sich regional spürbar.

Stand: Mai 2026. Inhalte dieses Ratgebers stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für Ihre individuelle Situation konsultieren Sie bitte den beurkundenden Notar oder einen Rechtsanwalt für Immobilienrecht.